Schulordnung
1. Präambel
1.1. Privatschulerhalter der Zwi-Perez-Chajes-Schule (in der Folge die „Schule“
genannt) ist der Verein zur Erhaltung der Zwi Perez Chajes Schule der Israelitischen
Kultusgemeinde Wien (in der Folge die „Privatschulerhalter“ genannt), die
Schule wurde von der Israelitischen Kultusgemeinde Wien als konfessionelle
Privatschule im Sinne des § 17 Abs. 2 iVm §4 lit. b Privatschulgesetz (Bundesgesetz
vom 25. Juni 1962 idgF) anerkannt, Volksschule und Realgymnasium haben Öffentlichkeitsrecht
auf Dauer.
1.2. Weiters ist die Schule ein Ort der Bildung und Kultur, wo täglich
viele Menschen von unterschiedlichem Alter mit verschiedenen Aufgaben und
Interessen aufeinander treffen. Gegenseitige Achtung, Toleranz und Verantwortung
für den Einzelnen, das Haus und die Umwelt sollen das Zusammenleben in der
Schule bestimmen und ihr Bild nach außen prägen. Die Schule ist in der gesamten
Erziehungs- und Unterrichtsarbeit einer Kultur des respektvollen Miteinanders
sowie einer offenen und ehrlichen Gesprächskultur verpflichtet.
1.3. Die von der Schule angebotene Wert- und Sinnorientierung erhält ihre
spezifische Prägung aus dem jüdischen Glaubensgut. Insbesondere verpflichtet
sich die Schule ihre Schüler/innen zu einer jüdischen Lebenshaltung anzuleiten.
1.4. Entsprechende rechtliche und vertragliche Regeln sollen dem Schulleben
einen Rahmen geben, Freiräume gewähren und jeden einzelnen sowie die Gemeinschaft
dort schützen, wo Gefährdung, Verletzung oder Schaden drohen. Derartige
Regelungen finden sich im Schulunterrichtsgesetz idgF (insbesondere in den
§§ 43 – 50 SchUG), in der Verordnung des BMfUK vom 24. Juni 1973, BGBl.
Nr. 373/1974, betreffend die Schulordnung idgF, sowie als vertragliche Vereinbarung
in Form der vorliegenden Hausordnung.
1.5. Die Hausordnung besteht aus einen allgemeinen Teil, der gleichermaßen
für den Kindergarten, die Volksschule, das Realgymnasium und den Hort Geltung
hat, sowie ergänzenden speziellen Teilen für die jeweiligen Abteilungen.
Soweit Materien in den ergänzenden speziellen Teilen anders als im allgemeinen
Teil geregelt werden, gehen die Regeln der ergänzenden speziellen Teile
vor.
1.6. Es handelt sich bei dieser Haus- und Schulordnung um eine Beilage
zum Aufnahmevertrag, welcher zwischen jedem Schüler, gleich in welcher Abteilung
der Schule, dessen Erziehungsberechtigten und der Schule als Voraussetzung
für die Aufnahme des jeweiligen Schülers in die Schule unterfertigt werden
muss. Darüber hinaus verpflichten die Regeln aber auch die LehrerInnen,
ErzieherInnen und alle anderen Angestellten der Schule.
1.7. An der Einhaltung der Schul- und Hausordnung wirken alle Beteiligten
gemeinsam mit. Insbesondere die Erziehungsberechtigten (Eltern) sind verpflichtet
ihre Kinder, die Schüler, bei der Einhaltung der Bestimmungen dieser Haus-
und Schulordnung zu unterstützen.
1.8. Die Schule begreift Eltern als Erziehungspartner, Elternmitarbeit
und Elternmitverantwortung sind erwünscht. Wir brauchen Eltern, die bereit
sind, sich mit den pädagogischen Grundlagen unserer Schule vertraut zu machen,
zu den verpflichtenden Informationsabenden kommen, sich einer Kultur des
respektvollen Miteinanders sowie einer offenen und ehrlichen Gesprächskultur
verpflichtet fühlen und die Arbeit der Pädagogen einfühlend unterstützen.
2. Aufnahme als Schüler/Schülerin
2.1. Die Aufnahme der Schüler/Innen in die Schule wird von den Erziehungsberechtigten
des Schülers beantragt und erfolgt durch Unterfertigung des Aufnahmevertrages
durch den Privatschulerhalter und den Schüler (vertreten durch seine Erziehungsberechtigten)
sowie die Erziehungsberechtigten im eigenen Namen, vorausgesetzt die Bedingungen
zur Aufnahme des Schülers gemäß Aufnahmevertrag sind erfüllt.
2.2. Die Erziehungsberechtigten erhalten auf Antrag bei der Stipendienkommission
des Privatschulerhalters (oder bei öffentlichen Stellen (MA 10)) Stipendien
entsprechend den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen. Es besteht allerdings
kein Anspruch auf die Zuerkennung eines Stipendiums. Die Vergabe von Stipendien
durch den Privatschulerhalter wird nach Ermessen der Sozialkommission des
Privatschulerhalters und in Abhängigkeit von vorhandenen Mitteln. Der Privatschulerhalter
behält sich vor den Stipendienzuspruch ab der 10.Schulstufe (nach Erfüllung
der Schulpflicht) von einem durch die Stipendienkommission festgelegten
Notendurchschnitt der Schüler/Innen abhängig zu machen.
3. Schulcharta
3.1. Bei der Gründung der Schule im Jahre 1980 wurde durch die Gründer
eine Schulcharta festgelegt, die, wie vom Privatschulerhalter vorgegeben
bzw. in der Zwischenzeit angepasst, auf Dauer für die Schule bindend ist
und nicht durch den Verein zur Erhaltung der Zwi-Perez-Chajes-Schule der
Israelitischen Kultusgemeinde Wien abgeändert werden kann.
3.2. Gemäß der Schulcharta ist die Einhaltung folgender Rahmenbedingungen
als Charakteristika einer jüdischen Schule festgelegt worden und ist für
Schüler/Innen der Schule verpflichtend:
3.2.1. Kaschrut: Es ist grundsätzlich untersagt, Essen in die Schule mitzubringen.
Ausgenommen von diesem Verbot sind Obst, Gemüse und Getränke ohne Traubensaft.
Die Schule wird Kontrollen der mitgebrachten Nahrung vornehmen. Bei Verstößen
diese Regeln wird dem Schüler das mitgebrachte Essen/Trinken abgenommen
und diesem erst beim Verlassen des Schulgebäudes wieder zurückgegeben. Die
religiösen Regeln über das Händewaschen vor dem Essen von Brot (Netilat
Yadaim), die Segensprüche vor dem Essen (Brachot) und das Sprechen des Tischgebetes
nach den Mahlzeiten (Birkat Hamazon, Bracha Achrona oder Boreh Nefaschot)
sind verpflichtend.
3.2.2. Tfilah: Es ist die Pflicht eines/r jeden Schülers/inn an den für
seine Abteilung von der Schule vorgeschriebenen Gebeten teilzunehmen, und
dafür durch sein/ihr Verhalten und seine/ihre Anwesenheit zu sorgen, dass
das Gebet der Halacha entsprechen durchgeführt werden kann.
3.2.3. Schabbat und Chagim: Am Shabbath und an den Jüdischen Festtagen
ist das Schulgebäude geschlossen, und finden auch keine schulischen Aktivitäten
statt. Die Schüler/innen sind verpflichtet Erev Shabbath / Jom Tov das Schulgebäude,
zu den im Ferienkalender vorgegebenen Zeiten, ordnungsgemäß zu verlassen.
3.2.4. Kippah: Das Tragen einer Kippah ist für alle Schüler männlichen
Geschlechtes verpflichtend. Bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
kann statt der Kippah auch eine andere Kopfbedeckung getragen werden. Männliche
Schüler ohne Kippah dürfen weder am Gebet noch am Unterricht teilnehmen.
3.2.5. Schulbekleidung: Alle Schüler der Schule ab Eintritt in die 1. Volksschule
sind verpflichtet in der Schule und bei Schulveranstaltungen die vorgeschriebe
Schulkleidung zu tragen. Die Schulbekleidung besteht einerseits aus der
Oberkörperbekleidung mit Logo der Schule (welche von den Schüler von der
Schule erworben werden muss), sowie andererseits aus Unterkörperbekleidung
(Hosen, Röcke, etc), welche folgende Merkmale aufzuweisen hat: (i) dunkel,
bzw. blau-jeansfarbig und (ii) Länge bis mindestens unter das Knie.
4. Allgemeine Verhaltensweisen für Schüler
4.1. Allgemeines: Eine jüdische Schule versteht sich, analog zur Synagoge,
als „heiliger Platz“, dessen Würde mit Respekt zu begegnen ist. Der Umgang
der Menschen miteinander muss in der Schule von gegenseitiger Achtung und
Wertschätzung geprägt sein. Dies drückt sich auch im Umgang mit den materiellen
Gütern der Schule aus, die wertgeschätzt werden sollen und nicht zerstört
werden dürfen.
4.2. Statut der IKG: Alle Schüler verpflichten sich (i) zur Solidarität
mit der jüdischen Gemeinde in Österreich und dem Staat Israel, (ii) zur
Verteidigung jüdischer Interessen, sowie (iii) zum Kampf gegen Antisemitismus,
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.
4.3. Sauberkeit/Ordnung: Die Schüler/Innen sind verpflichtet auf Sauberkeit
und Ordnung zu achten, dies im Schulgebäude, Schulgarten sowie allen anderen
Orten an denen Unterricht stattfindet oder schulische Freizeitangebote genützt
werden. Alle zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind schonend zu behandeln.
Für mutwillig oder grob fahrlässig hervorgerufene Schäden am Eigentum der
Schule haftet der Schüler sowie dessen die Erziehungsberechtigten.
4.4. Sicherheitsgerechtes Verhalten: Die Sicherheitsrichtlinien der Schule
werden von der Organisationsabteilung des Privatschulerhalters festgelegt.
Diese sowie alle Anweisungen des Sicherheitspersonals sind von allen Mitgliedern
der Schulgemeinschaft (Schüler/Innen, Eltern, Lehrer/Innen und sonstigen
Angestellten) genauestens einzuhalten. Entsprechende Schulungen erfolgen
am Beginn jedes Schuljahres.
4.5. Betreten des Schulgeländes: Alle Schüler/Innen haben sich rechtzeitig
vor Unterrichtbeginn im Schulgebäude einzufinden. Eltern sowie schulfremde
Personen (mit Ausnahme von Personen, welche Schüler in den Kindergarten
bringen oder von dort abholen) haben nur zu vereinbarten Terminen Zutritt
zu den entsprechenden Teilen der Schule.
4.6. Mitnehmen von Gegenständen, Tieren: Gefährliche Gegenstände (insbesondere
(i) Waffen, wie beispielsweise Messer, Faustfeuerwaffen, Markierungspistolen,
sonstige Waffen, die Gegenstände schießen können, Gassprays, Elektroschocker,
Schlagstöcke, Schlagringe, etc, oder (ii) gefährliche und/oder giftige Substanzen,
insbesondere jede Art von Drogen, Alkohol, Zigaretten, Tabak, Chemikalien,
etc) dürfen nicht in die Schule mitgenommen werden. Bei Zuwiderhandeln gegen
diese Regeln werden diese gefährlichen Gegenstände dem Schüler abgenommen
und ausschließlich an die Erziehungsberechtigten, bzw. sofern gesetzlich
vorgeschrieben an die Behörden, ausgefolgt. Die Mitnahme von Wertgegenständen
und Mobiltelefonen erfolgt auf eigene Verantwortung. Die Schule haftet nicht
für abhanden gekommene Gegenstände. Das Benützen von Rollerskates, Skateboards
oder Scootern ist auf dem Schulgelände untersagt. Fahrräder und Scooter
sind ausnahmslos auf den dafür bereitgestellten Fahrradständern außerhalb
des Schulgebäudes abzustellen. Das Mitnehmen von Tieren ist nur nach vorheriger
Absprache mit der zuständigen Leitung und sofern für den Unterricht erforderlich,
gestattet.
4.7. Mobiltelefone: Mobiltelefone/Mobile Datenkarten müssen während des
Unterrichtes und des Tagesschulheimbetriebes abgeschaltet sein. Bei Verstößen
gegen diese Regelung werden den Schüler die Mobiltelefone/Mobile Datenkarten
abgenommen und bis zum Ende des Unterrichtstages verwahrt.
4.8. Notebooks: Das Verwenden von privaten Notebooks ist nur nach vorheriger
Absprache mit der zuständigen Leitung bzw. dem zuständigen Lehrer gestattet.
4.9. Rauchen/Drogen/Alkohol: Die Schule ist eine rauchfreie, alkoholfreie
und drogenfreie Zone. Rauchen, Alkoholkonsum und Drogenkonsum sind auf dem
gesamten Schulgelände untersagt.
4.10. Der Aufenthalt nach Unterrichtsschluss im Schulgebäude oder im Garten
ist verboten.
5. Kindergarten
5.1. Beginn und Abholzeiten: Der Kindergarten beginnt um 7.30 Uhr, die
Krippe um 7.45 Uhr. Wir empfehlen, Ihr Kind bis 9 Uhr in den Kindergarten
zu bringen, um ihm so eine gute Integration in die Gruppe und einen ruhigen
Start in den Tag zu ermöglichen. Pünktlichkeit ist eine wichtige Vorbereitung
für die Schule. Kinder können nur von ihren Eltern oder von angegebenen
Vertrauenspersonen abgeholt werden. Jede Änderung der Vertrauenspersonen
ist schriftlich mitzuteilen. Geschwister, sofern diese älter als 14 Jahre
sind, dürfen mit schriftlicher Zustimmung der Eltern Kindergartenkinder
abholen. Bitte beachten Sie das Ende der Abholzeiten. Für zu spätes Abholen
wird ein Betrag von € 8.- pro angefangener halber Stunde verrechnet. Die
Eltern unterschreiben ein Formular, in dem Datum und Uhrzeit festgehalten
werden. Bitte beachten Sie auch die im Ferienkalender festgelegten geänderten
Abholzeiten vor Schabbatbeginn oder vor Feiertagen.
5.2. Morgengebet: Das Morgengebet sowie die Segenssprüche stellen einen
integrativen Bestandteil des Kindergartenlebens dar, die Teilnahme daran
ist daher verpflichtend.
5.3. Hausschuhe: Die Schüler sind verpflichtet, im Schulgebäude Hausschuhe
zu tragen.
5.4. Erkrankung: Erkrankungen der Kinder ersuchen wir telefonisch oder
per e-mail bei der Kindergartenleitung zu melden. Wir weisen darauf hin,
dass wir kranke Kinder ausnahmslos nach Hause schicken müssen. Kinder dürfen
nach Lausbefall oder nach Infektionskrankheiten nur mit ärztlicher Gesundmeldung
in den Kindergarten gebracht werden. Kindergartenpädagoginnen dürfen mit
Ausnahme von Dauermedikationen keine Medikamente verabreichen.
5.5. Kommunikation: Für ausführliche Elterngespräche ersuchen wir um Terminvereinbarungen. Wie bitten um Verständnis dafür, dass wir nur so die optimale Betreuung der Kinder gewährleisten können. Für wichtige Auskünfte und Anliegen steht Ihnen die Kindergartenleitung unter 01/216 40 46-200 zur Verfügung. Bitte beachten Sie auch die regelmäßig ausgegebenen Informationsblätter über unsere Arbeit.
6. Hort
6.1. Beginn- und Abholzeiten: Der Beginn richtet sich nach dem Stundenplan
der jeweiligen Klasse. Der letzte Abholtermin ist spätestens 17:30 Uhr,
Freitag je nach Shabbatbeginn – siehe im Detail dazu den Ferienkalender.
Für zu spätes Abholen wird ein Betrag von € 8.- pro angefangener halber
Stunde verrechnet. Kinder die 3x zu spät vom Hort abgeholt werden, werden
vom weiteren Hortbesuch ausgeschlossen. Für jedes Hortkind muss eine Liste
jener Personen abgeben werden, die berechtigt sind, das Kind abzuholen.
Sollte ein Hortkind in Ausnahmefällen von jemandem abgeholt werden, der
nicht auf dieser Liste steht, so ist dies nur mit einer schriftlichen Bestätigung
der Eltern möglich. Die Entlassung eines Hortkindes nach telefonischer Anweisung
der Eltern ist ausnahmslos verboten.
6.2. Sonstiges: Wenn ein Schulkind in einem Ausnahmefall nur an einem Tag
den Hort besuchen möchte, ist es nur mit einer Anmeldung in der Administration
und gegen vorherige Bezahlung möglich. Dies ist allerdings nur an einem
Tag pro Woche erlaubt, die Kosten belaufen sich auf 7,- Euro für einen Nachmittag.
Die Schule übernimmt keinerlei Haftung für den Heimweg des Kindes.
6.3. Hortbetreuung: Nach dem Ende des Unterrichts werden die Kinder von
der jeweiligen Hortbetreuerin übernommen. Für die Hausaufgaben ist pro Klasse
eine Stunde vorgesehen. Anschließend steht es den Kindern zur freien Wahl
ihre Freizeit im Garten oder im Spielhort mit Basteln, Werken, Malen oder
Spielen zu verbringen. Eltern, die ihr Kind vom Aufgabenhort abholen, werden
gebeten, dies leise zu tun, da sonst die anderen Kinder von der Hausaufgabe
abgehalten werden. Wir bitten auch um Verständnis, dass die Kinder im Aufgabenhort
kein Handy benützen dürfen. Sollten die Kinder während der Hortzeit einen
Kurs (Basketball, kreatives Gestalten, Schach, Fußball, Jazz) besuchen,
unterliegen sie in dieser Zeit nicht der Aufsicht der Hortbetreuerinnen.
Aus Personalgründen können die Kinder auch nicht zum jeweiligen Kurs gebracht
werden. Der Hort übernimmt für diese Zeit keine Verantwortung. Bitte klären
Sie das mit dem jeweiligen Lehrer/Kursleiter ab. Hortkinder, die sich trotz
mehrmaliger Ermahnung den Anordnungen der Hortbetreuerinnen widersetzen,
werden nach Information an die Eltern vom weiteren Hortbesuch ausgeschlossen.
7. Volksschule
7.1. Beginnzeiten: Der Einlass in die Schule erfolgt ab 7.30 Uhr. Zwischen
7.30 Uhr und 8.00 Uhr haben sich die Schüler in den Klassen zu versammeln,
in denen Lehrer/innen Aufsicht halten.
7.2. Morgengebet: Das Morgengebet stellt einen integralen Bestandteil des
Unterrichts dar; die Teilnahme am Gebet ist daher verpflichtend.
7.3. Hausschuhe: Die Schüler sind verpflichtet, im Schulgebäude Hausschuhe
zu tragen.
7.4. Essen: Das gemeinsame Essen ist ein wesentlicher Bestandteil und daher
für alle Schüler/innen verpflichtend.
7.5. Fernbleiben vom Unterricht: Im Falle eines Fernbleibens vom Unterricht
hat der Erziehungsberechtigte den Klassenlehrer oder die Volksschuldirektion
über den Grund der Verhinderung schriftlich oder telefonisch zu informieren,
und zwar innerhalb von 3 Tagen. Am ersten Tag nach der Abwesenheit des Schülers/der
Schülerin muss dem Klassenlehrer eine schriftliche Entschuldigung vorgelegt
werden. Erkrankt ein Schüler/eine Schülerin während des Unterrichts plötzlich,
muss er/sie von den Erziehungsberechtigten oder einem von jenen genannten
Stellvertreter/von einer Stellvertreterin abgeholt werden; die Verständigung
erfolgt telefonisch. Eine Freistellung vom Unterricht ist nur nach schriftlichem
Ansuchen bei der Volksschuldirektion möglich, und zwar 2 Wochen vor dem
gewünschten Termin. Eine Freistellung von über einer Woche kann nur der
Stadtschulrat für Wien genehmigen (Ansuchen wie oben). Dauerfreistellungen
erfolgen durch ein eigenes Formular der Volksschuldirektion.
7.6. Sonstiges: Nach Unterrichtsende müssen die Sessel auf die Tische gestellt und die Fenster geschlossen werden, sowie gegebenenfalls die Jalousien hochgekurbelt werden. Die Klasse wird vom Lehrer / von der Lehrerin abgesperrt. Für Elterngespräche mit den Lehrer/innen ersuchen wir, einen Termin in der Sprechstunde zu vereinbaren. Für wichtige telefonische Auskünfte steht die Direktion der Volksschule unter der Telefonnummer 01/216 40 46-230 zur Verfügung.
8. AHS
8.1. Störungsfreier Unterrichtsablauf: Gute Unterrichtsarbeit erwächst
aus einem optimalen Schulklima, zu dem alle am Schulleben Beteiligten ihren
Beitrag zu leisten haben.
8.2. Pünktlichkeit: Für eine erfolgreiche Unterrichtsarbeit ist Pünktlichkeit
eine unabdingbare Vorraussetzung. Das heißt:
8.2.1. Pünktlicher Erscheinen und Beginn (Gebet und Unterrichtsstunden);
8.2.2. Einhalten der Pausenzeiten;
8.2.3. bei unvermeidbarem Zuspätkommen so wenig wie möglich stören;
8.2.4. auf pünktliches Ende des Unterrichts / der Schulveranstaltung ist
zu achten.
Ab der 6. AHS gelten die gesondert im Schulgemeinschaftsausschuß beschlossenen
Regeln.
8.3. Unterrichtsmittel: Alle notwendigen Unterrichtsmittel (Hefte, Bücher,
Kopien, Zeichenmaterial, …) müssen am Beginn der Stunde griffbereit sein.
Unterrichtsmittel dürfen keinesfalls während der Unterrichtszeit in anderen
Klassen besorgt werden. Solche Störungen haben Auswirkung auf die Verhaltensnote.
Für den Unterricht nicht zugelassene Gegenstände (Walkman, Gameboy, Handy
etc.) werden den Schüler/innen abgenommen und können am Ende des Unterrichtstages
beim Lehrer / bei der Lehrerin oder Klassenvorstand abgeholt werden.
8.4. Ordnung in Klassenräumen und Schulhaus - Sachbeschädigungen
8.4.1. Klassen- und Sonderräume sind Arbeitsräume. Unordnung ist konzentrationshemmend
und damit nicht lernfördernd. Sorgsamer, sachgerechter Umgang mit Unterrichtsmaterialien,
Klassenbuch, Papierhandtüchern etc. sowie dem Inventar ist verpflichtend.
Mit Nahrungsmitteln muss sorgsam umgegangen werden.
8.4.2. Diebstahl und mutwillige Sachbeschädigung sind grobe Verstöße gegen
die Haus- und Schulordnung.
8.4.3. Alle Schüler/innen einer Klasse tragen Verantwortung für ihren Klassenraum,
sowie die von der Klasse benutzten Sonderräume. Diese sind nach dem Unterricht
wieder in einen funktionsbereiten Zustand zu bringen. Für mutwillig verursachte
Schäden trägt die Klasse Verantwortung. In diesem Sinne sind Klassenräume
bei Nichtbenutzung unbedingt zu versperren. Geräte, die im Unterricht verwendet
werden müssen am Ende der Stunde wieder an ihren Platz gestellt werden.
Schüler/innen dürfen diese während der Pause nicht in Betrieb nehmen.
8.4.4. Nach Unterrichtsende müssen die Sessel auf die Tische gestellt und
die Fenster geschlossen werden, sowie gegebenenfalls die Jalousien hochgekurbelt
werden. Die Klasse wird vom Lehrer / von der Lehrerin abgesperrt.
8.4.5. Lärm behindert die Konzentrations- und Arbeitsfähigkeit aller Beteiligten
und ist daher unbedingt zu vermeiden.
8.4.6. Abfall ist in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
8.5. Kommunikationsregeln für den Unterricht: Der Unterricht findet in
Gruppen statt, die nur unter Einhaltung bestimmter Regeln eine fruchtbare
Arbeitsatmosphäre bieten. Daher gilt:
8.5.1. Wortmeldungen abgeben, nicht herausschreien;
8.5.2. zuhören, andere aussprechen lassen;
8.5.3. andere Meinungen zulassen, nicht abwerten;
8.5.4. alle am Unterricht Beteiligten sind gleichberechtigte Gesprächspartner/innen
und pflegen eine gemeinsame Gesprächskultur.
Folgende Umgangsformen sind selbstverständlich und werden daher auch in
der Schule erwartet:
8.5.5. höflicher Umgang miteinander, Grüßen;
8.5.6. Lob und Kritik werden wohlwollend angebracht und angenommen;
8.5.7. Gewaltfreie Konfliktregelungen sind anzustreben;
8.5.8. Körperliche und seelische Verletzungen (Distanzlosigkeit, Arroganz
und Abwertungen, Spott, Ausgrenzungen,…) der Mitmenschen haben in unserer
Schule keinen Platz.
8.6. Abwesenheit vom Unterricht: Kann eine Schülerin / ein Schüler nicht
zum Unterricht erscheinen, so ist die Schule innerhalb von 3 Tagen unter
Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Bei Infektionskrankheiten besteht
sofortige Meldepflicht. Ein Schüler / eine Schülerin, der / die mehr als
1 Woche unentschuldigt dem Unterricht fernbleibt, gilt als abgemeldet. Dem
Klassenvorstand / der Klassenvorsteherin ist unmittelbar nach Rückkehr in
die Schule eine schriftliche Entschuldigung zu übermitteln. In Bezug auf
diese Entschuldigung ist folgendes zu beachten:
8.6.1. Format: A 5, leserlich geschrieben, nachvollziehbare Unterschrift
der Erziehungsberechtigten, mit Datum versehen, als Dokument verwendbar.
Andere Entschuldigungen werden nicht angenommen.
8.6.2. Gründe für das Fernbleiben müssen angegeben werden. Bei der Angabe
„Familiäre Gründe“ wird vom Klassenvorstand nachgefragt, bei „Arzttermin“
muss eine Zeitbestätigung vorgelegt werden.
8.6.3. „Eigenberechtigung“: Schüler/innen ab der 6. Klasse dürfen ihre
Entschuldigung selbst unterschreiben, sofern ihre Eltern am Schuljahresbeginn
schriftlich erklären, dass sie auf ihr Benachrichtigungsrecht verzichten
(§64 SchUG).
8.7. Freistellung vom Unterricht: Ansuchen um Freistellung vom Unterricht
sind grundsätzlich zwei Wochen vor dem gewünschten Termin beim Klassenvorstand
(für einen Tag) oder in der AHS-Direktion (bis zu einer Woche) schriftlich
einzubringen. Später vorgelegte Ansuchen werden außer bei unvorhersehbaren
Ereignissen ausnahmslos nicht genehmigt. Fehlstunden gelten dann als unentschuldigt.
Ansuchen um Freistellung über 7 Schultage hinaus müssen vom Stadtschulrat
bewilligt und daher 4 Wochen vor dem gewünschten Termin beantragt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein derartiges Ansuchen nur einmal pro
Schullaufbahn bewilligt wird. Die Erziehungsberechtigten übernehmen die
Verantwortung für das Nachholen des versäumten Unterrichts.
8.8. Unvorhergesehene Ereignisse: Erkrankt ein Schüler / eine Schülerin
während des Unterrichts plötzlich, muss er / sie von den Erziehungsberechtigten
oder einem von jenen genannten Stellvertreter / von einer Stellvertreterin
abgeholt werden; die Verständigung erfolgt telefonisch.
8.9. Passierschein: Das Verlassen des Schulgebäudes während der Unterrichtszeit
ist ausschließlich mit einem Passierschein gestattet. Gegen Vorlage einer
Entschuldigung, die vom Lehrer / von der Lehrerin der 1. nicht besuchten
Stunde abgezeichnet ist, wird im Sekretariat ein Passierschein ausgestellt
(10:00 Uhr-Pause und Mittagspause). Der Passierschein muss bei der Sicherheit
vorgezeigt werden.
8.10. Mittagspause: Der Aufenthalt während der Mittagspause im Schulgebäude
oder im Garten setzt eine Anmeldung voraus.
8.11. Beaufsichtigung: Die Beaufsichtigung aller Schülerinnen und Schüler beginnt 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn.
8.12. Maßnahmen bei Verstößen gegen SchUG, Schul- und Hausordnung: Die Aufzählung gibt einen Überblick über mögliche Vorgangsweisen. Sie stellt aber keine verbindliche Reihenfolge dar. Die Wahl der Mittel unterliegt der pädagogischen Einschätzung der Direktion bzw. der Klassen- oder Gesamtlehrer/innenkonferenz.
8.12.1. Klassenlehrer/innen: Beratendes, belehrendes Gespräch mit dem. Schüler, ermahnen, vermerken schwere Störungen des Unterrichts im Klassenbuch, laden Eltern vor (Mitteilungsheft), verweisen SchülerInnen bei fortwährender Störung des Unterrichts in die Direktion.
8.12.2. Klassenvorstand: Dokumentiert Klassenbucheintragungen und Lehrerinnenbeschwerden, ermahnt die SchülerInnen, stellt Elternkontakte her (Vorladung), beratendes/belehrendes Gespräch mit dem Schüler unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten, beruft gegebenenfalls eine Klassenkonferenz ein, spricht Verwarnungen aus, veranlasst Ermahnung von SchülerInnen durch die Direktion.

