Schulordnung

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1. Präambel


1.1. Privatschulerhalter der Zwi-Perez-Chajes-Schule (in der Folge die „Schule“ genannt) ist der Verein zur Erhaltung der Zwi Perez Chajes Schule der Israelitischen Kultusgemeinde Wien (in der Folge die „Privatschulerhalter“ genannt), die Schule wurde von der Israelitischen Kultusgemeinde Wien als konfessionelle Privatschule im Sinne des § 17 Abs. 2 iVm §4 lit. b Privatschulgesetz (Bundesgesetz vom 25. Juni 1962 idgF) anerkannt, Volksschule und Realgymnasium haben Öffentlichkeitsrecht auf Dauer.

1.2. Weiters ist die Schule ein Ort der Bildung und Kultur, wo täglich viele Menschen von unterschiedlichem Alter mit verschiedenen Aufgaben und Interessen aufeinander treffen. Gegenseitige Achtung, Toleranz und Verantwortung für den Einzelnen, das Haus und die Umwelt sollen das Zusammenleben in der Schule bestimmen und ihr Bild nach außen prägen. Die Schule ist in der gesamten Erziehungs- und Unterrichtsarbeit einer Kultur des respektvollen Miteinanders sowie einer offenen und ehrlichen Gesprächskultur verpflichtet.

1.3. Die von der Schule angebotene Wert- und Sinnorientierung erhält ihre spezifische Prägung aus dem jüdischen Glaubensgut. Insbesondere verpflichtet sich die Schule ihre Schüler/innen zu einer jüdischen Lebenshaltung anzuleiten.

1.4. Entsprechende rechtliche und vertragliche Regeln sollen dem Schulleben einen Rahmen geben, Freiräume gewähren und jeden einzelnen sowie die Gemeinschaft dort schützen, wo Gefährdung, Verletzung oder Schaden drohen. Derartige Regelungen finden sich im Schulunterrichtsgesetz idgF (insbesondere in den §§ 43 – 50 SchUG), in der Verordnung des BMfUK vom 24. Juni 1973, BGBl. Nr. 373/1974, betreffend die Schulordnung idgF, sowie als vertragliche Vereinbarung in Form der vorliegenden Hausordnung.

1.5. Die Hausordnung besteht aus einen allgemeinen Teil, der gleichermaßen für den Kindergarten, die Volksschule, das Realgymnasium und den Hort Geltung hat, sowie ergänzenden speziellen Teilen für die jeweiligen Abteilungen. Soweit Materien in den ergänzenden speziellen Teilen anders als im allgemeinen Teil geregelt werden, gehen die Regeln der ergänzenden speziellen Teile vor.

1.6. Es handelt sich bei dieser Haus- und Schulordnung um eine Beilage zum Aufnahmevertrag, welcher zwischen jedem Schüler, gleich in welcher Abteilung der Schule, dessen Erziehungsberechtigten und der Schule als Voraussetzung für die Aufnahme des jeweiligen Schülers in die Schule unterfertigt werden muss. Darüber hinaus verpflichten die Regeln aber auch die LehrerInnen, ErzieherInnen und alle anderen Angestellten der Schule.

1.7. An der Einhaltung der Schul- und Hausordnung wirken alle Beteiligten gemeinsam mit. Insbesondere die Erziehungsberechtigten (Eltern) sind verpflichtet ihre Kinder, die Schüler, bei der Einhaltung der Bestimmungen dieser Haus- und Schulordnung zu unterstützen.

1.8. Die Schule begreift Eltern als Erziehungspartner, Elternmitarbeit und Elternmitverantwortung sind erwünscht. Wir brauchen Eltern, die bereit sind, sich mit den pädagogischen Grundlagen unserer Schule vertraut zu machen, zu den verpflichtenden Informationsabenden kommen, sich einer Kultur des respektvollen Miteinanders sowie einer offenen und ehrlichen Gesprächskultur verpflichtet fühlen und die Arbeit der Pädagogen einfühlend unterstützen.

2. Aufnahme als Schüler/Schülerin

2.1. Die Aufnahme der Schüler/Innen in die Schule wird von den Erziehungsberechtigten des Schülers beantragt und erfolgt durch Unterfertigung des Aufnahmevertrages durch den Privatschulerhalter und den Schüler (vertreten durch seine Erziehungsberechtigten) sowie die Erziehungsberechtigten im eigenen Namen, vorausgesetzt die Bedingungen zur Aufnahme des Schülers gemäß Aufnahmevertrag sind erfüllt.

2.2. Die Erziehungsberechtigten erhalten auf Antrag bei der Stipendienkommission des Privatschulerhalters (oder bei öffentlichen Stellen (MA 10)) Stipendien entsprechend den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen. Es besteht allerdings kein Anspruch auf die Zuerkennung eines Stipendiums. Die Vergabe von Stipendien durch den Privatschulerhalter wird nach Ermessen der Sozialkommission des Privatschulerhalters und in Abhängigkeit von vorhandenen Mitteln. Der Privatschulerhalter behält sich vor den Stipendienzuspruch ab der 10.Schulstufe (nach Erfüllung der Schulpflicht) von einem durch die Stipendienkommission festgelegten Notendurchschnitt der Schüler/Innen abhängig zu machen.

3. Schulcharta

3.1. Bei der Gründung der Schule im Jahre 1980 wurde durch die Gründer eine Schulcharta festgelegt, die, wie vom Privatschulerhalter vorgegeben bzw. in der Zwischenzeit angepasst, auf Dauer für die Schule bindend ist und nicht durch den Verein zur Erhaltung der Zwi-Perez-Chajes-Schule der Israelitischen Kultusgemeinde Wien abgeändert werden kann.

3.2. Gemäß der Schulcharta ist die Einhaltung folgender Rahmenbedingungen als Charakteristika einer jüdischen Schule festgelegt worden und ist für Schüler/Innen der Schule verpflichtend:

3.2.1. Kaschrut: Es ist grundsätzlich untersagt, Essen in die Schule mitzubringen. Ausgenommen von diesem Verbot sind Obst, Gemüse und Getränke ohne Traubensaft. Die Schule wird Kontrollen der mitgebrachten Nahrung vornehmen. Bei Verstößen diese Regeln wird dem Schüler das mitgebrachte Essen/Trinken abgenommen und diesem erst beim Verlassen des Schulgebäudes wieder zurückgegeben. Die religiösen Regeln über das Händewaschen vor dem Essen von Brot (Netilat Yadaim), die Segensprüche vor dem Essen (Brachot) und das Sprechen des Tischgebetes nach den Mahlzeiten (Birkat Hamazon, Bracha Achrona oder Boreh Nefaschot) sind verpflichtend.

3.2.2. Tfilah: Es ist die Pflicht eines/r jeden Schülers/inn an den für seine Abteilung von der Schule vorgeschriebenen Gebeten teilzunehmen, und dafür durch sein/ihr Verhalten und seine/ihre Anwesenheit zu sorgen, dass das Gebet der Halacha entsprechen durchgeführt werden kann.

3.2.3. Schabbat und Chagim: Am Shabbath und an den Jüdischen Festtagen ist das Schulgebäude geschlossen, und finden auch keine schulischen Aktivitäten statt. Die Schüler/innen sind verpflichtet Erev Shabbath / Jom Tov das Schulgebäude, zu den im Ferienkalender vorgegebenen Zeiten, ordnungsgemäß zu verlassen.

3.2.4. Kippah: Das Tragen einer Kippah ist für alle Schüler männlichen Geschlechtes verpflichtend. Bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes kann statt der Kippah auch eine andere Kopfbedeckung getragen werden. Männliche Schüler ohne Kippah dürfen weder am Gebet noch am Unterricht teilnehmen.

3.2.5. Schulbekleidung: Alle Schüler der Schule ab Eintritt in die 1. Volksschule sind verpflichtet in der Schule und bei Schulveranstaltungen die vorgeschriebe Schulkleidung zu tragen. Die Schulbekleidung besteht einerseits aus der Oberkörperbekleidung mit Logo der Schule (welche von den Schüler von der Schule erworben werden muss), sowie andererseits aus Unterkörperbekleidung (Hosen, Röcke, etc), welche folgende Merkmale aufzuweisen hat: (i) dunkel, bzw. blau-jeansfarbig und (ii) Länge bis mindestens unter das Knie.

4. Allgemeine Verhaltensweisen für Schüler

4.1. Allgemeines: Eine jüdische Schule versteht sich, analog zur Synagoge, als „heiliger Platz“, dessen Würde mit Respekt zu begegnen ist. Der Umgang der Menschen miteinander muss in der Schule von gegenseitiger Achtung und Wertschätzung geprägt sein. Dies drückt sich auch im Umgang mit den materiellen Gütern der Schule aus, die wertgeschätzt werden sollen und nicht zerstört werden dürfen.

4.2. Statut der IKG: Alle Schüler verpflichten sich (i) zur Solidarität mit der jüdischen Gemeinde in Österreich und dem Staat Israel, (ii) zur Verteidigung jüdischer Interessen, sowie (iii) zum Kampf gegen Antisemitismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.

4.3. Sauberkeit/Ordnung: Die Schüler/Innen sind verpflichtet auf Sauberkeit und Ordnung zu achten, dies im Schulgebäude, Schulgarten sowie allen anderen Orten an denen Unterricht stattfindet oder schulische Freizeitangebote genützt werden. Alle zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind schonend zu behandeln. Für mutwillig oder grob fahrlässig hervorgerufene Schäden am Eigentum der Schule haftet der Schüler sowie dessen die Erziehungsberechtigten.

4.4. Sicherheitsgerechtes Verhalten: Die Sicherheitsrichtlinien der Schule werden von der Organisationsabteilung des Privatschulerhalters festgelegt. Diese sowie alle Anweisungen des Sicherheitspersonals sind von allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft (Schüler/Innen, Eltern, Lehrer/Innen und sonstigen Angestellten) genauestens einzuhalten. Entsprechende Schulungen erfolgen am Beginn jedes Schuljahres.

4.5. Betreten des Schulgeländes: Alle Schüler/Innen haben sich rechtzeitig vor Unterrichtbeginn im Schulgebäude einzufinden. Eltern sowie schulfremde Personen (mit Ausnahme von Personen, welche Schüler in den Kindergarten bringen oder von dort abholen) haben nur zu vereinbarten Terminen Zutritt zu den entsprechenden Teilen der Schule.

4.6. Mitnehmen von Gegenständen, Tieren: Gefährliche Gegenstände (insbesondere (i) Waffen, wie beispielsweise Messer, Faustfeuerwaffen, Markierungspistolen, sonstige Waffen, die Gegenstände schießen können, Gassprays, Elektroschocker, Schlagstöcke, Schlagringe, etc, oder (ii) gefährliche und/oder giftige Substanzen, insbesondere jede Art von Drogen, Alkohol, Zigaretten, Tabak, Chemikalien, etc) dürfen nicht in die Schule mitgenommen werden. Bei Zuwiderhandeln gegen diese Regeln werden diese gefährlichen Gegenstände dem Schüler abgenommen und ausschließlich an die Erziehungsberechtigten, bzw. sofern gesetzlich vorgeschrieben an die Behörden, ausgefolgt. Die Mitnahme von Wertgegenständen und Mobiltelefonen erfolgt auf eigene Verantwortung. Die Schule haftet nicht für abhanden gekommene Gegenstände. Das Benützen von Rollerskates, Skateboards oder Scootern ist auf dem Schulgelände untersagt. Fahrräder und Scooter sind ausnahmslos auf den dafür bereitgestellten Fahrradständern außerhalb des Schulgebäudes abzustellen. Das Mitnehmen von Tieren ist nur nach vorheriger Absprache mit der zuständigen Leitung und sofern für den Unterricht erforderlich, gestattet.

4.7. Mobiltelefone: Mobiltelefone/Mobile Datenkarten müssen während des Unterrichtes und des Tagesschulheimbetriebes abgeschaltet sein. Bei Verstößen gegen diese Regelung werden den Schüler die Mobiltelefone/Mobile Datenkarten abgenommen und bis zum Ende des Unterrichtstages verwahrt.

4.8. Notebooks: Das Verwenden von privaten Notebooks ist nur nach vorheriger Absprache mit der zuständigen Leitung bzw. dem zuständigen Lehrer gestattet.

4.9. Rauchen/Drogen/Alkohol: Die Schule ist eine rauchfreie, alkoholfreie und drogenfreie Zone. Rauchen, Alkoholkonsum und Drogenkonsum sind auf dem gesamten Schulgelände untersagt.
4.10. Der Aufenthalt nach Unterrichtsschluss im Schulgebäude oder im Garten ist verboten.

5. Kindergarten

5.1. Beginn und Abholzeiten: Der Kindergarten beginnt um 7.30 Uhr, die Krippe um 7.45 Uhr. Wir empfehlen, Ihr Kind bis 9 Uhr in den Kindergarten zu bringen, um ihm so eine gute Integration in die Gruppe und einen ruhigen Start in den Tag zu ermöglichen. Pünktlichkeit ist eine wichtige Vorbereitung für die Schule. Kinder können nur von ihren Eltern oder von angegebenen Vertrauenspersonen abgeholt werden. Jede Änderung der Vertrauenspersonen ist schriftlich mitzuteilen. Geschwister, sofern diese älter als 14 Jahre sind, dürfen mit schriftlicher Zustimmung der Eltern Kindergartenkinder abholen. Bitte beachten Sie das Ende der Abholzeiten. Für zu spätes Abholen wird ein Betrag von € 8.- pro angefangener halber Stunde verrechnet. Die Eltern unterschreiben ein Formular, in dem Datum und Uhrzeit festgehalten werden. Bitte beachten Sie auch die im Ferienkalender festgelegten geänderten Abholzeiten vor Schabbatbeginn oder vor Feiertagen.

5.2. Morgengebet: Das Morgengebet sowie die Segenssprüche stellen einen integrativen Bestandteil des Kindergartenlebens dar, die Teilnahme daran ist daher verpflichtend.

5.3. Hausschuhe: Die Schüler sind verpflichtet, im Schulgebäude Hausschuhe zu tragen.

5.4. Erkrankung: Erkrankungen der Kinder ersuchen wir telefonisch oder per e-mail bei der Kindergartenleitung zu melden. Wir weisen darauf hin, dass wir kranke Kinder ausnahmslos nach Hause schicken müssen. Kinder dürfen nach Lausbefall oder nach Infektionskrankheiten nur mit ärztlicher Gesundmeldung in den Kindergarten gebracht werden. Kindergartenpädagoginnen dürfen mit Ausnahme von Dauermedikationen keine Medikamente verabreichen.

5.5. Kommunikation: Für ausführliche Elterngespräche ersuchen wir um Terminvereinbarungen. Wie bitten um Verständnis dafür, dass wir nur so die optimale Betreuung der Kinder gewährleisten können. Für wichtige Auskünfte und Anliegen steht Ihnen die Kindergartenleitung unter 01/216 40 46-200 zur Verfügung. Bitte beachten Sie auch die regelmäßig ausgegebenen Informationsblätter über unsere Arbeit.


6. Hort

6.1. Beginn- und Abholzeiten: Der Beginn richtet sich nach dem Stundenplan der jeweiligen Klasse. Der letzte Abholtermin ist spätestens 17:30 Uhr, Freitag je nach Shabbatbeginn – siehe im Detail dazu den Ferienkalender. Für zu spätes Abholen wird ein Betrag von € 8.- pro angefangener halber Stunde verrechnet. Kinder die 3x zu spät vom Hort abgeholt werden, werden vom weiteren Hortbesuch ausgeschlossen. Für jedes Hortkind muss eine Liste jener Personen abgeben werden, die berechtigt sind, das Kind abzuholen. Sollte ein Hortkind in Ausnahmefällen von jemandem abgeholt werden, der nicht auf dieser Liste steht, so ist dies nur mit einer schriftlichen Bestätigung der Eltern möglich. Die Entlassung eines Hortkindes nach telefonischer Anweisung der Eltern ist ausnahmslos verboten.

6.2. Sonstiges: Wenn ein Schulkind in einem Ausnahmefall nur an einem Tag den Hort besuchen möchte, ist es nur mit einer Anmeldung in der Administration und gegen vorherige Bezahlung möglich. Dies ist allerdings nur an einem Tag pro Woche erlaubt, die Kosten belaufen sich auf 7,- Euro für einen Nachmittag. Die Schule übernimmt keinerlei Haftung für den Heimweg des Kindes.

6.3. Hortbetreuung: Nach dem Ende des Unterrichts werden die Kinder von der jeweiligen Hortbetreuerin übernommen. Für die Hausaufgaben ist pro Klasse eine Stunde vorgesehen. Anschließend steht es den Kindern zur freien Wahl ihre Freizeit im Garten oder im Spielhort mit Basteln, Werken, Malen oder Spielen zu verbringen. Eltern, die ihr Kind vom Aufgabenhort abholen, werden gebeten, dies leise zu tun, da sonst die anderen Kinder von der Hausaufgabe abgehalten werden. Wir bitten auch um Verständnis, dass die Kinder im Aufgabenhort kein Handy benützen dürfen. Sollten die Kinder während der Hortzeit einen Kurs (Basketball, kreatives Gestalten, Schach, Fußball, Jazz) besuchen, unterliegen sie in dieser Zeit nicht der Aufsicht der Hortbetreuerinnen. Aus Personalgründen können die Kinder auch nicht zum jeweiligen Kurs gebracht werden. Der Hort übernimmt für diese Zeit keine Verantwortung. Bitte klären Sie das mit dem jeweiligen Lehrer/Kursleiter ab. Hortkinder, die sich trotz mehrmaliger Ermahnung den Anordnungen der Hortbetreuerinnen widersetzen, werden nach Information an die Eltern vom weiteren Hortbesuch ausgeschlossen.

7. Volksschule

7.1. Beginnzeiten: Der Einlass in die Schule erfolgt ab 7.30 Uhr. Zwischen 7.30 Uhr und 8.00 Uhr haben sich die Schüler in den Klassen zu versammeln, in denen Lehrer/innen Aufsicht halten.

7.2. Morgengebet: Das Morgengebet stellt einen integralen Bestandteil des Unterrichts dar; die Teilnahme am Gebet ist daher verpflichtend.

7.3. Hausschuhe: Die Schüler sind verpflichtet, im Schulgebäude Hausschuhe zu tragen.

7.4. Essen: Das gemeinsame Essen ist ein wesentlicher Bestandteil und daher für alle Schüler/innen verpflichtend.

7.5. Fernbleiben vom Unterricht: Im Falle eines Fernbleibens vom Unterricht hat der Erziehungsberechtigte den Klassenlehrer oder die Volksschuldirektion über den Grund der Verhinderung schriftlich oder telefonisch zu informieren, und zwar innerhalb von 3 Tagen. Am ersten Tag nach der Abwesenheit des Schülers/der Schülerin muss dem Klassenlehrer eine schriftliche Entschuldigung vorgelegt werden. Erkrankt ein Schüler/eine Schülerin während des Unterrichts plötzlich, muss er/sie von den Erziehungsberechtigten oder einem von jenen genannten Stellvertreter/von einer Stellvertreterin abgeholt werden; die Verständigung erfolgt telefonisch. Eine Freistellung vom Unterricht ist nur nach schriftlichem Ansuchen bei der Volksschuldirektion möglich, und zwar 2 Wochen vor dem gewünschten Termin. Eine Freistellung von über einer Woche kann nur der Stadtschulrat für Wien genehmigen (Ansuchen wie oben). Dauerfreistellungen erfolgen durch ein eigenes Formular der Volksschuldirektion.

7.6. Sonstiges: Nach Unterrichtsende müssen die Sessel auf die Tische gestellt und die Fenster geschlossen werden, sowie gegebenenfalls die Jalousien hochgekurbelt werden. Die Klasse wird vom Lehrer / von der Lehrerin abgesperrt. Für Elterngespräche mit den Lehrer/innen ersuchen wir, einen Termin in der Sprechstunde zu vereinbaren. Für wichtige telefonische Auskünfte steht die Direktion der Volksschule unter der Telefonnummer 01/216 40 46-230 zur Verfügung.



8. AHS

8.1. Störungsfreier Unterrichtsablauf: Gute Unterrichtsarbeit erwächst aus einem optimalen Schulklima, zu dem alle am Schulleben Beteiligten ihren Beitrag zu leisten haben.

8.2. Pünktlichkeit: Für eine erfolgreiche Unterrichtsarbeit ist Pünktlichkeit eine unabdingbare Vorraussetzung. Das heißt:

8.2.1. Pünktlicher Erscheinen und Beginn (Gebet und Unterrichtsstunden);

8.2.2. Einhalten der Pausenzeiten;

8.2.3. bei unvermeidbarem Zuspätkommen so wenig wie möglich stören;

8.2.4. auf pünktliches Ende des Unterrichts / der Schulveranstaltung ist zu achten.
Ab der 6. AHS gelten die gesondert im Schulgemeinschaftsausschuß beschlossenen Regeln.

8.3. Unterrichtsmittel: Alle notwendigen Unterrichtsmittel (Hefte, Bücher, Kopien, Zeichenmaterial, …) müssen am Beginn der Stunde griffbereit sein. Unterrichtsmittel dürfen keinesfalls während der Unterrichtszeit in anderen Klassen besorgt werden. Solche Störungen haben Auswirkung auf die Verhaltensnote. Für den Unterricht nicht zugelassene Gegenstände (Walkman, Gameboy, Handy etc.) werden den Schüler/innen abgenommen und können am Ende des Unterrichtstages beim Lehrer / bei der Lehrerin oder Klassenvorstand abgeholt werden.

8.4. Ordnung in Klassenräumen und Schulhaus - Sachbeschädigungen

8.4.1. Klassen- und Sonderräume sind Arbeitsräume. Unordnung ist konzentrationshemmend und damit nicht lernfördernd. Sorgsamer, sachgerechter Umgang mit Unterrichtsmaterialien, Klassenbuch, Papierhandtüchern etc. sowie dem Inventar ist verpflichtend. Mit Nahrungsmitteln muss sorgsam umgegangen werden.

8.4.2. Diebstahl und mutwillige Sachbeschädigung sind grobe Verstöße gegen die Haus- und Schulordnung.

8.4.3. Alle Schüler/innen einer Klasse tragen Verantwortung für ihren Klassenraum, sowie die von der Klasse benutzten Sonderräume. Diese sind nach dem Unterricht wieder in einen funktionsbereiten Zustand zu bringen. Für mutwillig verursachte Schäden trägt die Klasse Verantwortung. In diesem Sinne sind Klassenräume bei Nichtbenutzung unbedingt zu versperren. Geräte, die im Unterricht verwendet werden müssen am Ende der Stunde wieder an ihren Platz gestellt werden. Schüler/innen dürfen diese während der Pause nicht in Betrieb nehmen.

8.4.4. Nach Unterrichtsende müssen die Sessel auf die Tische gestellt und die Fenster geschlossen werden, sowie gegebenenfalls die Jalousien hochgekurbelt werden. Die Klasse wird vom Lehrer / von der Lehrerin abgesperrt.

8.4.5. Lärm behindert die Konzentrations- und Arbeitsfähigkeit aller Beteiligten und ist daher unbedingt zu vermeiden.

8.4.6. Abfall ist in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.

8.5. Kommunikationsregeln für den Unterricht: Der Unterricht findet in Gruppen statt, die nur unter Einhaltung bestimmter Regeln eine fruchtbare Arbeitsatmosphäre bieten. Daher gilt:

8.5.1. Wortmeldungen abgeben, nicht herausschreien;

8.5.2. zuhören, andere aussprechen lassen;

8.5.3. andere Meinungen zulassen, nicht abwerten;

8.5.4. alle am Unterricht Beteiligten sind gleichberechtigte Gesprächspartner/innen und pflegen eine gemeinsame Gesprächskultur.
Folgende Umgangsformen sind selbstverständlich und werden daher auch in der Schule erwartet:

8.5.5. höflicher Umgang miteinander, Grüßen;

8.5.6. Lob und Kritik werden wohlwollend angebracht und angenommen;

8.5.7. Gewaltfreie Konfliktregelungen sind anzustreben;

8.5.8. Körperliche und seelische Verletzungen (Distanzlosigkeit, Arroganz und Abwertungen, Spott, Ausgrenzungen,…) der Mitmenschen haben in unserer Schule keinen Platz.

8.6. Abwesenheit vom Unterricht: Kann eine Schülerin / ein Schüler nicht zum Unterricht erscheinen, so ist die Schule innerhalb von 3 Tagen unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Bei Infektionskrankheiten besteht sofortige Meldepflicht. Ein Schüler / eine Schülerin, der / die mehr als 1 Woche unentschuldigt dem Unterricht fernbleibt, gilt als abgemeldet. Dem Klassenvorstand / der Klassenvorsteherin ist unmittelbar nach Rückkehr in die Schule eine schriftliche Entschuldigung zu übermitteln. In Bezug auf diese Entschuldigung ist folgendes zu beachten:

8.6.1. Format: A 5, leserlich geschrieben, nachvollziehbare Unterschrift der Erziehungsberechtigten, mit Datum versehen, als Dokument verwendbar. Andere Entschuldigungen werden nicht angenommen.

8.6.2. Gründe für das Fernbleiben müssen angegeben werden. Bei der Angabe „Familiäre Gründe“ wird vom Klassenvorstand nachgefragt, bei „Arzttermin“ muss eine Zeitbestätigung vorgelegt werden.

8.6.3. „Eigenberechtigung“: Schüler/innen ab der 6. Klasse dürfen ihre Entschuldigung selbst unterschreiben, sofern ihre Eltern am Schuljahresbeginn schriftlich erklären, dass sie auf ihr Benachrichtigungsrecht verzichten (§64 SchUG).

8.7. Freistellung vom Unterricht: Ansuchen um Freistellung vom Unterricht sind grundsätzlich zwei Wochen vor dem gewünschten Termin beim Klassenvorstand (für einen Tag) oder in der AHS-Direktion (bis zu einer Woche) schriftlich einzubringen. Später vorgelegte Ansuchen werden außer bei unvorhersehbaren Ereignissen ausnahmslos nicht genehmigt. Fehlstunden gelten dann als unentschuldigt. Ansuchen um Freistellung über 7 Schultage hinaus müssen vom Stadtschulrat bewilligt und daher 4 Wochen vor dem gewünschten Termin beantragt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass ein derartiges Ansuchen nur einmal pro Schullaufbahn bewilligt wird. Die Erziehungsberechtigten übernehmen die Verantwortung für das Nachholen des versäumten Unterrichts.

8.8. Unvorhergesehene Ereignisse: Erkrankt ein Schüler / eine Schülerin während des Unterrichts plötzlich, muss er / sie von den Erziehungsberechtigten oder einem von jenen genannten Stellvertreter / von einer Stellvertreterin abgeholt werden; die Verständigung erfolgt telefonisch.

8.9. Passierschein: Das Verlassen des Schulgebäudes während der Unterrichtszeit ist ausschließlich mit einem Passierschein gestattet. Gegen Vorlage einer Entschuldigung, die vom Lehrer / von der Lehrerin der 1. nicht besuchten Stunde abgezeichnet ist, wird im Sekretariat ein Passierschein ausgestellt (10:00 Uhr-Pause und Mittagspause). Der Passierschein muss bei der Sicherheit vorgezeigt werden.

8.10. Mittagspause: Der Aufenthalt während der Mittagspause im Schulgebäude oder im Garten setzt eine Anmeldung voraus.

8.11. Beaufsichtigung: Die Beaufsichtigung aller Schülerinnen und Schüler beginnt 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn.

8.12. Maßnahmen bei Verstößen gegen SchUG, Schul- und Hausordnung: Die Aufzählung gibt einen Überblick über mögliche Vorgangsweisen. Sie stellt aber keine verbindliche Reihenfolge dar. Die Wahl der Mittel unterliegt der pädagogischen Einschätzung der Direktion bzw. der Klassen- oder Gesamtlehrer/innenkonferenz.

8.12.1. Klassenlehrer/innen: Beratendes, belehrendes Gespräch mit dem. Schüler, ermahnen, vermerken schwere Störungen des Unterrichts im Klassenbuch, laden Eltern vor (Mitteilungsheft), verweisen SchülerInnen bei fortwährender Störung des Unterrichts in die Direktion.

8.12.2. Klassenvorstand: Dokumentiert Klassenbucheintragungen und Lehrerinnenbeschwerden, ermahnt die SchülerInnen, stellt Elternkontakte her (Vorladung), beratendes/belehrendes Gespräch mit dem Schüler unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten, beruft gegebenenfalls eine Klassenkonferenz ein, spricht Verwarnungen aus, veranlasst Ermahnung von SchülerInnen durch die Direktion.